Förderungskriterien für Kleinstprojekte

1. Förderungswürdig sind Kleinstprojekte, die
© Deutsches Generalkonsulat Almaty Bild vergrößern Fitnessraum für Behinderte in Almaty, eingerichtet mithilfe des Generalkonsulats (© Deutsches Generalkonsulat Almaty) - durch den einheimischen Träger (z.B. Nichtregierungsorganisationen, Selbsthilfegruppen, örtliche Behörden, Kirchen o.ä.) nicht selbst finanziert werden können. Der Projektträger und die einheimische Bevölkerung sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Eigenbeitrag leisten.

- in sich geschlossene Maßnahmen darstellen, d.h. zu keinen wiederkehrenden Verpflichtungen für das Generalkonsulat führen.

- innerhalb des Haushaltsjahres abgerechnet werden können, in dem der Zuwendungsvertrag geschlossen wurde.

2. Nicht in Betracht kommen Maßnahmen,
- die der Förderung von Einzelpersonen oder bereits privilegierten Gruppen dienen,

- deren Folgeausgaben vom Projektträger nicht übernommen werden können oder eine Bestands- bzw. Wirksamkeitsdauer von weniger als zwei Jahren erwarten lassen,

- für die ein sonstiger anderer Haushaltstitel des Bundes einschlägig ist (z.B. für Humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe, Förderung der deutschen Sprache, Erhaltung des kulturellen Erbes oder Demokratisierungshilfe),

- die in erster Linie Behörden oder sonstigen staatlichen Institutionen des Gastlandes zugute kommen, ohne eine hinreichende Verbesserung der Lebensumstände der örtlichen Bevölkerung zu bewirken,

- bei denen die Finanzierung von Personalausgaben des Projektträgers (Gehaltszahlungen, Honorare) sowie von Transportkosten vorausgesetzt wird,

- die für Anschaffung von Verbrauchsgütern wie Lebensmittel, Arzneimittel usw. bestimmt sind,

- die den Erwerb von Grundstücken oder Darlehensvergabe vorsehen,

- die den polizeilichen oder militärischen Bereich betreffen.

3. Bei der Durchführung von Kleinstprojekten werden folgende Grundsätze beachtet
Dank der Zuwendung des Deutschen Generalkonsulats bekam das Dorfkrankenhaus Boraldaj einen neuen Zahnarztstuhl. Bild vergrößern Dank der Zuwendung des Deutschen Generalkonsulats bekam das Dorfkrankenhaus Boraldaj einen neuen Zahnarztstuhl. (© Deutsches Generalkonsulat Almaty) - Einschätzung der hinreichenden Zuverlässigkeit und – soweit möglich – der Qualifikation des einheimischen Trägers, der die Kleinstmaßnahme durchführen wird.

- Besichtigung des Projektstandorts und etwa vorhandener Einrichtungen des Trägers vor der Finanzierungszusage.

- Ermittlung etwaiger Folgeausgaben der Maßnahme und Beurteilung, ob der Träger bzw. die Nutznießer des Kleinstprojekts in der Lage sind, diese Ausgaben selbst zu tragen.

- Überprüfung am Projektstandort oder auf andere geeignete Weise, ob das Kleinstprojekt durchgeführt worden ist und die vorgesehenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

4. Weitere Hinweise:
- Die Projektanträge werden dem Generalkonsulat vorgelegt. Die Anträge müssen von zwei verantwortlichen Personen unterzeichnet sein. Den Anträgen sind Finanzierungspläne beizufügen.

- Für jedes Kleinstprojekt wird mit dem Projektträger ein Zuwendungsvertrag geschlossen. Der Vertragist von zwei Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.

- Bei größeren bzw. langfristigen Projekten wird der Zuwendungsbetrag nicht als Gesamtbetrag bei Vertragsabschluss, sondern nach Projektfortschritt in Raten gezahlt. Die Projektträger sollen anhand nachprüfbarer Belege den Projektfortschritt nachweisen.

- Der Projektträger soll das Generalkonsulat unverzüglich informieren, wenn Änderungen des Projektziels, des Bewilligungsbetrages oder des Bewilligungszeitraums auftreten, wodurch eine Änderung des Zuwendungsvertrages erforderlich wird.

- Nach Abschluss der Maßnahme hat der Projektträger sämtliche Originalbelege und einen zahlenmäßigen Nachweis über den Verlauf und den Erfolg des Projektes vorzulegen.

Förderung von Kleinstprojekten